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Verfügungen sind eingetroffen - wie geht es weiter?

Am 25. Januar sind bei den Einsprechenden die Verfügungen der Bau- und Verkehrsdirektion BVD des Kantons Bern eingetroffen. Wie zu erwarten war, sind sämtliche Einsprachen, die nicht zwischenzeitlich zurückgezogen wurden, abgewiesen worden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Darin ist festgehalten, dass gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern eingereicht werden kann.

Instanzenzug

Der Verein Natur statt Beton hat bei verschiedenen Juristinnen abklären lassen, wie der sogenannte Instanzenzug aussieht und was das für die Betroffenen bedeutet.

Rechtsgrundlagen

Art. 64 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) sieht vor, dass gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion (BVE) beim Regierungsrat (RR) Beschwerde geführt werden kann, sofern kein Rechtsmittel ans Verwaltungsgericht (VGer) zur Verfügung steht (Abs. 1 lit. a). Ein Rechtsmittel an das VGer ist heutzutage eigentlich der Regelfall. 

Siehe https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/469?locale=de $

Bei dem Projekt der Umfahrung Aarwangen handelt es sich aber um eine Ausnahme. Wenn es nämlich um einen Strassenplan geht, bzw. der Strassenplan das Beschwerdeobjekt ist, ist der sogenannte Instanzenzug, also der nächste Schritt zum RR vorgesehen. Dies ist so in Art. 32 des Strassengesetzes des Kantons Bern festgehalten. 

Siehe https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/388 . 

Der federführende RR Christoph Neuhaus muss dann in den Ausstand treten. Das Verwaltungsverfahrensschema «Instanzenzug Normalfall» (s. unten) verdeutlicht gestrichelt diese Möglichkeit auf (ganz links).


Einsprechende haben also nun die Gelegenheit, innerhalb 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat zu führen. 

Kosten

Der Schritt an den RR ist kostenpflichtig: Zu einer Pauschalgebühr von Fr. 200.- bis Fr. 4000.- (üblicherweise Fr. 3000.-, bei einfacheren Einsprachen tiefer, bei sehr komplexen höher).  

Es kommen allfällige Kosten für einen Augenschein hinzu, s. unten. Dies ist in der Gebührenverordnung des Kantons Bern GebV festgehalten.  

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung GebV


Weitere Hinweise zum Verfahren und Merkblätter finden sich auf der Website der Direktion für Inneres und Justiz:

https://www.dij.be.ch/de/start/ueber-uns/aemter-der-dij/rechtsamt.html